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Verkaufs- und Lieferbedingungen

Anwendungsbereich
Nachstehende Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen i.S.d. § 310 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen

I.  Vertragsabschluss und -grundlagen
(1)  Sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen der Walter Kollektions-Systeme GmbH & Co.KG (nachfolgend „Walter“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund der folgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend AGB genannt). Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
(2)  Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, sofern sie dem Besteller bei einem früher von Walter bestätigten Auftrag zugegangen sind.
(3)  Entgegenstehenden AGB von Vertragspartnern wird ausdrücklich unabhängig von einer Kenntnis von Walter widersprochen.
(4)  Änderungen und Ergänzungen der AGB von Walter sowie geschlossener Verträge und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Dies gilt auch für die Vereinbarung dieser Schriftformklausel

II. Angebote und Vertragsschluss
(1)  Produktangebote, technische Beschreibungen, Werbungen und Preise von Walter sind freibleibend und stellen kein verbindliches Vertragsangebot dar.
(2)  Durch die Bestellung gibt der Besteller ein Angebot ab, das zum wirksamen Vertragsschluss von Walter schriftlich bestätigt werden muss.
(3)  Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur dann verbindlicher Vertragsbestandteil, wenn dies in der gem. Ziffer I. Abs. (4) dieser AGB vorgeschriebenen Schriftform vereinbart wird.

III. Preise
(1)  Maßgeblich sind die Preise ab Werk zuzüglich jeweiliger gesetzlicher Mehrwertsteuer, wie sie in der Auftragsbestätigung von Walter angegeben werden. Zusätzliche Lieferungen werden gesondert berechnet.
(2)  Ändern sich nach Abgabe des Angebotes oder nach mehr als 4 Monaten nach Auftragsbestätigung während der Herstellung bis zur Lieferung die maßgebenden Kostenfaktoren, so werden sich Walter und der Besteller über eine Anpassung der Preise verständigen, soweit Walter die Preissteigerungen nicht zu vertreten hat.
(3)  Walter ist bei neuen Aufträgen (Anschlussaufträgen) nicht an vorhergehende Preise gebunden

IV. Lieferbedingungen
(1) Die Vereinbarung eines verbindlichen Liefertermins bedarf der Schriftform gem. Ziffer I Abs. (4) dieser AGB. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und des letzten Materials, die der Besteller zu überlassen hat. Bei nicht termingerechter Materiallieferung durch den Besteller verlängert sich die Lieferfrist angemessen, zumindest entsprechend der Verzögerung. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn die Versendung ohne Verschulden von Walter unmöglich ist.
(2)  Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens von Walter nicht eingehalten, so ist, falls Walter nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat, unter Ausschluss weiterer Ansprüche der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn er beim Setzen der Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung schriftlich hingewiesen hat. Die Verzugsentschädigung ist auf höchstens 5 % desjenigen Teils der Lieferung begrenzt, der nicht vertragsgemäß erfolgt ist. Im Falle von Liefer- und Leistungsverzögerungen, die Walter nicht zu vertreten hat, sowie bei höherer Gewalt, ist Walter berechtigt, die Lieferung im Falle eines Lieferhindernisses für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlauffrist hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare Umstände, z.B. Betriebsstörungen, gleich, die dem Lieferer die rechtzeitige Leistung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen; den Nachweis dafür hat Walter zu führen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten. Der Besteller kann Walter auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob er zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern will. Erklärt er sich nicht, kann der Besteller vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Walter wird den Besteller unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt, wie in Absatz (1) ausgeführt, eintritt. Er hat Beeinträchtigungen des Bestellers so gering wie möglich zu halten, ggf. durch Herausgabe der Formen für die Dauer der Behinderung. Soweit aufgrund solcher Verzögerungen die Leistungspflicht von Walter ausgeschlossen ist, kann Walter bezüglich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten. Im Falle von Liefer- und Leistungsverzögerungen, die Walter nicht zu vertreten hat und die länger als drei Monate dauern, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, oder vom gesamten Vertrag zurücktreten, falls die Teilleistung für den Besteller nicht von Interesse ist.
(3)  Angemessene Teillieferungen, sowie zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen bis zu +/- 10 % sind jederzeit zulässig.
(4)  Bei Lieferaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann Walter spätestens drei Wochen nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, ist Walter berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten. Geleisteter Aufwand ist durch den Besteller zu vergüten.
(5)  Erfüllt der Besteller seine Abnahmepflichten nicht, so ist Walter, unbeschadet sonstiger Rechte, nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfekauf gebunden, sondern kann vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers freihändig verkaufen.
(6)  Rücknahmen von Liefergegenständen durch Walter im Kulanzwege setzen einwandfreien Zustand, Originalverpackung und frachtfreie Anlieferung nach Terminverständigung voraus. Walter ist zur Berechnung angemessener, ihr durch die Rücknahme entstehender Kosten berechtigt.

V. Verpackung, Versand, Gefahrübergang
(1)  Sofern nicht anders vereinbart, wählt der Lieferer Verpackung, Versandart und Versandweg nach bestem Ermessen.
(2)  Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport führende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der Walter verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden von Walter unmöglich oder verzögert wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
(3)  Die Lieferung erfolgt an die vom Besteller angegebene Rechnungsadresse. Die Lieferung an eine abweichende Anschrift muss zwischen den Parteien schriftlich vereinbart werden.
(4)  Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen Lager-, Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.

VI. Eigentumsvorbehalt
(1)  Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die Walter aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, werden Walter die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr Verkaufspreis die Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
(2)  Die Ware bleibt Eigentum der Walter. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für die Walter, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das (Mit-)Eigentum der Walter durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf Walter übergeht. Der Besteller verwahrt das (Mit-) Eigentum für Walter unentgeltlich. Ware, an der Walter (Mit-)Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
(3)  Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an Walter ab. Walter ermächtigt ihn widerruflich, die an sie abgetretenen Forderungen für ihre Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
(4)  Bei Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware wird der Besteller auf das Eigentum der Walter hinweisen und diese unverzüglich schriftlich benachrichtigen.
(5)  Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Walter die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den Walter entstandenen Schaden.
(6)  Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – ist Walter berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch Walter liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag.
(7)  Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum an der gelieferten Ware nicht auf ihn übergegangen ist, die Sache pfleglich zu behandeln, insbesondere die vorgeschriebenen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchführen zu lassen. Weiter ist der Besteller verpflichtet, die Sache zum Neupreis gegen Beschädigung, Zerstörung oder Verlust zu versichern.

VII. Zusicherung und Mängelhaftung
(1)  Maßgebend für die Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Ausfallmuster, welche dem Besteller auf Wunsch von Walter zur Prüfung vorgelegt werden. Die Vereinbarungen zur Beschaffenheit des Liefergegenstandes und die Leistungen von Formen bedürfen der Schriftform in der Auftragsbestätigung gem. Ziffer I. Abs. (4). Der Hinweis auf technische Normen dient nur der allgemeinen Leistungsbeschreibung.
(2)  Wenn Walter den Besteller außerhalb seiner Vertragsleistung beraten hat, haftet er für die Funktionalität und die Eignung des Liefergegenstandes nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung. Maßgebend ist der Stand der Technik im Zeitpunkt der Auftragsannahme.
(3)  Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach Erhalt der Lieferung, schriftlich geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln verlängert sich die Frist auf eine Woche nach Feststellung. In beiden Fällen verjähren, soweit nichts anderes vereinbart, Gewährleistungsansprüche ein Jahr nach Wareneingang.
(4)  Bei begründeter Mängelrüge ist Walter nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder zur kostenlosen Ersatzlieferung verpflichtet. Kommt Walter diesen Verpflichtungen nicht innerhalb angemessener Frist nach, ist der Besteller
berechtigt, Minderung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten und den Ersatz der Nebenkosten (z. B. Einund Ausbaukosten, Transportkosten usw.) zu verlangen.
(5)  Eigenmächtiges Nacharbeiten, unsachgemäße Behandlung und Lagerung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch Walter ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger Verständigung von Walter nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.

VIII. Haftungsbeschränkungen
(1)  Vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche gegen Walter und ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf grob fahrlässigem und vorsätzlichem Handeln beruhen.
(2)  Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie dann, wenn die Haftung auf einer Zusicherung beruht, die den Käufer gegen das Risiko solcher Schäden absichern soll.

IX. Zahlungsbedingungen
(1)  Sämtliche Zahlungen sind in Euro ausschließlich an Walter zu leisten.
(2)  Falls nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis für Lieferungen oder sonstige Leistungen zahlbar mit 2 % Skonto innerhalb 10 Tagen sowie ohne Abzug innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum. Eine Skontogewährung hat den Ausgleich aller früher fälligen, unstrittigen Rechnungen zur Voraussetzung.
(3)  Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins werden Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB p.a. berechnet, sofern Walter nicht höhere Sollzinsen nachweist.
(4)  Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln bleibt vorbehalten. Schecks und rediskontfähiger Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, sämtliche damit verbundene Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
(5)  Der Besteller kann nur mit eigenen Forderungen aufrechnen, mindern oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig sind.
(6)  Wenn Walter Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, insbesondere wenn ein Scheck nicht eingelöst werden kann oder der Besteller seine Zahlungen ohne hierzu berechtigt zu sein, einstellt, so ist Walter berechtigt, die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen hat. Darüber hinaus ist Walter berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen, sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Besteller die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und noch nicht bezahlte Ware auf Kosten des Bestellers zurückzuholen.
(7)  Walter ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Besteller über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist Walter berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(8)  Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Walter über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

X. Formen (Werkzeuge, Stempel und Druck-Hilfsmittel)
(1)  Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt Walter Eigentümer der für den Besteller durch Walter selbst oder einen von ihm beauftragten Dritten hergestellten Formen.
(2)  Formen, die zur Herstellung der Sonderanfertigungen erforderlich sind, werden dem Besteller anteilmäßig berechnet und bleiben Eigentum von Walter. Besteht seitens des Bestellers der Wunsch, die Formen zu erwerben, ist der Restkaufpreis zu ermitteln und zur Zahlung fällig. Eventuell erforderliche Prägestempel, Filme, Reinzeichnungen und sonstige Druckvorlagen werden von Walter auf Wunsch hergestellt oder beschafft und voll berechnet. Sie werden auf schriftliche Anforderung dem Besteller unfrei zugesandt und gehen nach vollständiger Bezahlung in das Eigentum des Bestellers über. Gleiches gilt für Formen, die der Besteller zu übernehmen wünscht.
(3)  Speziell für den Besteller angefertigte Formen und Druck-Hilfsmittel werden von Walter unter Beachtung der individuellen Sorgfalt längstens 3 Jahre nach der letzten Verwendung aufbewahrt und danach vernichtet.
(4)  Bei bestellereigenen Formen und/oder vom Besteller leihweise zur Verfügung gestellten Formen beschränkt sich die Haftung von Walter bezüglich der Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für die Werbung und Versicherung trägt der Besteller. Die Verpflichtungen von Walter erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung der Besteller die Formen nicht binnen angemessener Frist abholt. Solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfange nachgekommen ist, steht Walter in jedem Fall ein Zurückbehaltungsrecht an den Formen zu.

XI. Muster, Andrucke, Korrekturen
(1)  Muster zur Angebotsabgabe werden aus laufenden oder früheren gleichen bzw. ähnlichen Produktionen kostenlos beigestellt. Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden speziell für den Besteller angefertigte Hand- oder Originalmuster bei Angebotsabgabe zum Selbstkostenpreis berechnet und bei Auftragserteilung wieder gutgebracht. Muster, die nach erfolgter Auftragsbestätigung auf Wunsch des Bestellers nachträglich zur Auftragsklarstellung extra angefertigt werden, werden zu Selbstkosten berechnet. Andrucke und Korrekturen werden gegen Bezahlung angefertigt. Dies gilt auch für vom Besteller veranlasste nachträgliche Änderungen und Korrekturen.
(2)  Der Besteller ist verpflichtet, die ihm zur Verfügung gestellten Korrekturabzüge und/oder Korrekturmuster auf Fehler, insbesondere auf Satzfehler, Farbabweichungen usw. unverzüglich zu prüfen und ordnungsgemäß die Produktionsreife zu erklären oder abzulehnen. Die Prüftätigkeit des Bestellers erstreckt sich bei jedem Korrekturabzug auf die Gesamtleistung und beschränkt sich nicht auf einzelne Teilbereiche  und/oder Teiländerungen. Walter haftet nicht für vom Besteller übersehene Fehler. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Walter. Walter ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, dem Besteller Korrekturabzüge und/oder Korrekturmuster zu übersenden. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren gelten geringfügige Abweichungen vom Original nicht als berechtigter Grund für eine Mängelrüge. Farbschwankungen in diesem Rahmen sind fertigungsbedingt nicht zu vermeiden und stellen keinen Sachmangel dar. Dasselbe gilt für den Vergleich zwischen etwaigen Andrucken und Auflagedrucken. Nullserien sind vom Besteller abzunehmen. Sie gehen erst nach vorheriger Bestätigung in die Produktion. Der Besteller ist zur Prüfung und unverzüglichen Rüge und zur ordnungemäßen Produktionsfreigabe verpflichtet.

XII. Materialbeistellungen
(1)  Die Errechnung des erforderlichen Mustermaterials richtet sich nach der Maschinenbreite von Walter. Für das Aufteilen von Mustermaterial, welches breiter ist als die Maschinenbreite, wird ein Zuschlag berechnet.
(2)  Mustermaterial ist vollständig und termingerecht unter Angabe der Menge einwandfrei bezeichnet mit auskömmlichen Bearbeitungszuschuss frei Haus Fabrik von Walter und frei von Rechten Dritter zu liefern. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzung verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in den Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehenden Mehrkosten für durch ihn zu vertretende Fertigungsunterbrechungen sowie Lagerung von Materialien einschließlich Kundenmaterialien und Halbfertigerzeugnissen. Mit der Übergabe des Mustermaterials – auch durch andere Lieferanten – erkennt der Besteller die Verarbeitungsfähigkeit an. Für Mängel des vom Besteller gelieferten Materials und deren Folgen haftet Walter nicht. Eine Nachprüfung auf Beschaffenheit und Menge des Mustermaterials findet nicht statt. Die beim Verschnitt in den Räumen von Walter festgestellte Metragen sind verbindlich für die angelieferten Mengen.
(3)  Vom Besteller zu stellendes Material, Entwürfe, Filme, Dias, Lithos sowie alle sonstigen Unterlagen reisen und lagern bei Walter auf Risiko und Gefahr des Bestellers. Walter sichert eine ordnungsgemäße und zweckdienliche Lagerung des Auftragmaterials vor. Das Kundenmaterial ist bei Walter nicht versichert. Das gleiche gilt für Halbund Fertigerzeugnisse. Sollen diese Waren versichert werden, so hat der Besteller diese Versicherung auf eigene Kosten selbst zu besorgen. Dies gilt auch für Schäden und Verluste, die angeliefertes Material bei Unterlieferanten erleidet.

XIII. Gewerbliche Schutzrechte
(1)  Hat Walter nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Bestellers zu liefern, so steht dieser dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Walter wird den Besteller auf ihr bekannte Rechte hinweisen. Der Besteller hat Walter von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird Walter die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist der Walter – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten einzustellen.
(2)  Walter überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag gehören, werden auf Wunsch zurückgesandt; sonst ist Walter berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten.
(3)  Dem Lieferer stehen Urheber- und ggf. gewerbliche Schutzrechte an den von ihm oder von Dritten  in seinem Auftrag gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen zu.
(4)  Sofern Walter gegen Schutzrechte Dritter verstößt, kann Walter eingegangene Verpflichtungen dadurch erfüllen, dass Walter entweder a)   die erforderlichen Lizenzen bezüglich der angeblich verletzten Schutzrechte beschafft, oder b)  dem Besteller einen geänderten Liefergegenstand bzw. Teile davon zur Verfügung stellt, die im Falle des Austausches gegen den verletzenden Liefergegenstand bzw. dessen Teil den Verletzungsvorwurf bezüglich des Liefergegenstandes beseitigen.

XIV. Rechtswahl, Gerichtsstand, Geltungserhalt
(1)  Für diese Verkaufs- und Lieferbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Walter und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen internationalen Kaufrechts (Ausschluss von UN-Kaufrecht).
(2)  Soweit der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz der Walter in Fulda ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, auch für UrkundenWechsel- und Scheckprozesse.
(3)  Sollte eine Bestimmung in diesen Verkaufsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

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